Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-15, III-3 RBs 62/11

III-3 RBs 62/11Obergericht15.03.2011

Regest

1. Die fehlerhafte Annahme eines Verwertungsverbotes hinsichtlich des Beweisfotos ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde gegen ein freisprechendes Urteil als Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2; § 79 Abs. 3 OWiG) zu rügen. 2. Die Zulässigkeit dieser Verfahrensrüge erfordert die inhaltliche Wiedergabe des Beweisfotos im Rahmen der Revisionsbegründung, entweder in Form einer Ablichtung oder in Form einer entsprechenden genauen Beschreibung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 62/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-15

Aktenzeichen: III-3 RBs 62/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0315.III3RBS62.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 244 Abs. 2, § 344 Abs. 2 Satz 2, § 100 h Abs. 1 Satz 1; OWiG § 79 Abs. 3 StVG § 24 StVO §§ 41, 49

Leitsätze

Die fehlerhafte Annahme eines Verwertungsverbotes hinsichtlich des Beweisfotos ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde gegen ein freisprechendes Urteil als Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2; § 79 Abs. 3 OWiG) zu rügen.

Die Zulässigkeit dieser Verfahrensrüge erfordert die inhaltliche Wiedergabe des Beweisfotos im Rahmen der Revisionsbegründung, entweder in Form einer Ablichtung oder in Form einer entsprechenden genauen Beschreibung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern zur Fortbildung des Rechts übertragen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen

des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

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