Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-14, II-8 WF 61/11

II-8 WF 61/11Obergericht14.03.2011

Regest

Es ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht als mutwillig im Sinne der §§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 ZPO anzusehen, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen zu haben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 61/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-14

Aktenzeichen: II-8 WF 61/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0314.II8WF61.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 ZPO, 1684 BGB

Leitsätze

Es ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht als mutwillig im Sinne der §§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 ZPO anzusehen, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen zu haben.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Kindesmutter wird mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. N aus S beigeordnet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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