II-8 UF 181/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-14, II-8 UF 181/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-14, II-8 UF 181/10
II-8 UF 181/10Obergericht14.03.2011
Regest
Zu den Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Elternteil
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 181/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-14
Aktenzeichen: II-8 UF 181/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0314.II8UF181.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: § 1671 BGB
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Elternteil
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt vom 25. August 2010 hinsichtlich der Entscheidung zu II. teilweise abgeändert.
Das Umgangsrecht der Antragsgegnerin mit der am 17.07.2005 geborenen K wird wie folgt geregelt:
Die Antragsgegnerin hat das Recht, das Kind beginnend mit dem 25./26. März 2011 im 14tägigen Rhythmus von freitags 14.30 Uhr bis samstags 18.00 Uhr besuchsweise zu sich zu nehmen. Dabei hat die Antragsgegnerin das Kind durch ihren Ehemann freitags beim Antragsteller abholen und samstags zum Antragsteller hinbringen zu lassen.
Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen zu II. Ziff. 3., 4., 5. und 6. des angefochte-nen Beschlusses.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen wer-den die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Hinsicht-lich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
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