Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-14, I-5 U 101/10

I-5 U 101/10Obergericht14.03.2011

Regest

Bei der Prüfung, ob bei einer Grundschuldbestellung ein Fall des § 1365 BGB vorliegt oder nicht, sind die im Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld noch nicht entstandenen dinglichen Zinsen nicht einzurechnen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 101/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-14

Aktenzeichen: I-5 U 101/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0314.I5U101.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: § 767 ZPO; § 1365 BGB

Leitsätze

Bei der Prüfung, ob bei einer Grundschuldbestellung ein Fall des § 1365 BGB vorliegt oder nicht, sind die im Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld noch nicht entstandenen dinglichen Zinsen nicht einzurechnen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juli 2010 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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