6 U 186/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-14, 6 U 186/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-14, 6 U 186/10
6 U 186/10Obergericht14.03.2011
Regest
Zur Frage, ob ein bewusstes Miteinander Beschäftigter verschiedener Unternehmen i.S.d. höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 106 SGB VII auch dann vorliegt, wenn das Bewusstsein des Zusammenwirkens nur auf Seiten des Geschädigten feststellbar ist, der Schädiger aber von dem Zusammenwirken (noch) nichts bemerkt hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 186/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-14
Aktenzeichen: 6 U 186/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0314.6U186.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: SGB VII §§ 105, 106, BGB § 823
Leitsätze
Zur Frage, ob ein bewusstes Miteinander Beschäftigter verschiedener Unternehmen i.S.d. höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 106 SGB VII auch dann vorliegt, wenn das Bewusstsein des Zusammenwirkens nur auf Seiten des Geschädigten feststellbar ist, der Schädiger aber von dem Zusammenwirken (noch) nichts bemerkt hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.09.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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