Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-10, 21 U 190/09

21 U 190/09Obergericht10.03.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 21 U 190/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-10

Aktenzeichen: 21 U 190/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0310.21U190.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 09.09.2009 (Az.: 42 O 28/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. Die Streithelferinnen tragen ihre jeweiligen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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