II-8 WF 34/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-03, II-8 WF 34/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-03, II-8 WF 34/11
II-8 WF 34/11Obergericht03.03.2011
Regest
Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen zu haben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 34/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-03
Aktenzeichen: II-8 WF 34/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0303.II8WF34.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 ZPO, 1684 BGB
Leitsätze
Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen zu haben.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus C ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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