Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-01, 8 UF 40/11

8 UF 40/11Obergericht01.03.2011

Regest

1. Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG ist in zweiter Instanz unzulässig, da der Beteiligte diesen Antrag bereits in erster Instanz vor Erlass der Entscheidung hätte stellen müssen. 2. Der für den Antrag gem. § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG i.V.m. § 719 ZPO glaubhaft zu machende unersetzliche Nachteil liegt vor, wenn der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen. In diesem Zusammenhang kann aber nicht nur auf den derzeitigen Bezug von Leistungen nach dem SGB II abgestellt werden, sondern es sind auch die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten des Gläubigers zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 40/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-01

Aktenzeichen: 8 UF 40/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0301.8UF40.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 120 FamFG, 707, 719 ZPO

Leitsätze

  1. Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG ist in zweiter Instanz unzulässig, da der Beteiligte diesen Antrag bereits in erster Instanz vor Erlass der Entscheidung hätte stellen müssen.

  2. Der für den Antrag gem. § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG i.V.m. § 719 ZPO glaubhaft zu machende unersetzliche Nachteil liegt vor, wenn der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen. In diesem Zusammenhang kann aber nicht nur auf den derzeitigen Bezug von Leistungen nach dem SGB II abgestellt werden, sondern es sind auch die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten des Gläubigers zu berücksichtigen.

Tenor

Die Anträge des Antragsgegners vom 03.02.2011 auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit und Einstellung der Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.

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