6 U 217/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-28, 6 U 217/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-28, 6 U 217/10
6 U 217/10Obergericht28.02.2011
Regest
Die grob fahrlässige Nichtweiterleitung von in der Leistungsabteilung eines Sozialversicherungsträgers vorliegenden Erkenntnissen über mögliche Regressansprüche gegen Dritte an die zuständige Regressabteilung setzt den Lauf der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Gang. Es ist insoweit nicht allein auf die Regressabteilung abzustellen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 217/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-28
Aktenzeichen: 6 U 217/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0228.6U217.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 194, 195, 199, 852 a.F.; EGBGB Art. 229 § 6; SGB X §§ 116, 119
Leitsätze
Die grob fahrlässige Nichtweiterleitung von in der Leistungsabteilung eines Sozialversicherungsträgers vorliegenden Erkenntnissen über mögliche Regressansprüche gegen Dritte an die zuständige Regressabteilung setzt den Lauf der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Gang. Es ist insoweit nicht allein auf die Regressabteilung abzustellen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.11.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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