19 W 31/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-20, 19 W 31/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-20, 19 W 31/09
19 W 31/09Obergericht20.11.2009
Regest
Im selbständigen Beweisverfahren ist der Antrag auf Einholung eines zweiten Ergänzungsgutachtens, der auf eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene richterliche Beweiswürdigung zielt, unbegründet.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 19 W 31/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-20
Aktenzeichen: 19 W 31/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1120.19W31.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 412, 485 ZPO
Leitsätze
Im selbständigen Beweisverfahren ist der Antrag auf Einholung eines zweiten Ergänzungsgutachtens, der auf eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene richterliche Beweiswürdigung zielt, unbegründet.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von bis 6.000 € trägt die Antragstellerin.
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