3 WS 438/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-19, 3 WS 438/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-19, 3 WS 438/09
3 WS 438/09Obergericht19.11.2009
Regest
Eine erst nach Ablauf der zunächst angeordneten Bewährungszeit ausgesprochene Verlängerung derselben schließt sich rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit an. Ein Widerruf der Strafaussetzung wegen in der Zwischenzeit begangener neuer Straftaten ist grundsätzlich möglich, allerdings nur dann, wenn Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht engegenstehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 WS 438/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-19
Aktenzeichen: 3 WS 438/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1119.3WS438.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 56f Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 20 Abs. 3
Leitsätze
Eine erst nach Ablauf der zunächst angeordneten Bewährungszeit ausgesprochene Verlängerung derselben schließt sich rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit an.
Ein Widerruf der Strafaussetzung wegen in der Zwischenzeit begangener neuer Straftaten ist grundsätzlich möglich, allerdings nur dann, wenn Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht engegenstehen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer darin entstan-denen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung von Rechtsanwalt L als Pflichtverteidiger wird verworfen.
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