Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-19, 3 WS 438/09

3 WS 438/09Obergericht19.11.2009

Regest

Eine erst nach Ablauf der zunächst angeordneten Bewährungszeit ausgesprochene Verlängerung derselben schließt sich rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit an. Ein Widerruf der Strafaussetzung wegen in der Zwischenzeit begangener neuer Straftaten ist grundsätzlich möglich, allerdings nur dann, wenn Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht engegenstehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 WS 438/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-19

Aktenzeichen: 3 WS 438/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1119.3WS438.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 56f Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 20 Abs. 3

Leitsätze

Eine erst nach Ablauf der zunächst angeordneten Bewährungszeit ausgesprochene Verlängerung derselben schließt sich rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit an.

Ein Widerruf der Strafaussetzung wegen in der Zwischenzeit begangener neuer Straftaten ist grundsätzlich möglich, allerdings nur dann, wenn Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht engegenstehen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer darin entstan-denen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung von Rechtsanwalt L als Pflichtverteidiger wird verworfen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.