Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-17, 4 U 88/09

4 U 88/09Obergericht17.11.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 88/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-17

Aktenzeichen: 4 U 88/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1117.4U88.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: MarkenG § 26 I

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. März 2009 verkündete Ur-teil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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