2 UF 84/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-17, 2 UF 84/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 84/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-17
Aktenzeichen: 2 UF 84/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1117.2UF84.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Tenor
- Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Essen vom 6.2.2009 unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen in Ziffer 2 seines Tenors teilweise abändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller zwei mal im Jahr, jeweils zum 31.Januar und 31.August ein aktuelles Foto aller drei gemeinsamer Kinder, C (geb. 14.7.1996), C1 (geb.23.6.1999) und C2 (geb. 25.5.2001) zu übersenden.
Dem Antragsgegner wird untersagt, die ihm zugesandten Fotos dritten Personen zugänglich zu machen. Von dem Verbot ausgenommen sind die Eltern des Antragsgegners, seine Geschwister und deren Kinder.
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Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden den beteiligten Kindeseltern zu je ½ auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
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