Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-11, 3 Ss OWi 856/09

3 Ss OWi 856/09Obergericht11.11.2009

Regest

Die Rechtswidrigkeit der Videoabstandsmessung nach dem Verfahren VKS 3.0 und der Verstoß gegen ein daraus resultierendes Beweisverwertungsverbot sind in der Rechtsbeschwerde mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 856/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-11

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 856/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1111.3SS.OWI856.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG § 80 Abs. 2, StPO § 344 Abs. 2

Leitsätze

Die Rechtswidrigkeit der Videoabstandsmessung nach dem Verfahren VKS 3.0 und der Verstoß gegen ein daraus resultierendes Beweisverwertungsverbot sind in der Rechtsbeschwerde mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

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