Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-10, 4 U 123/09

4 U 123/09Obergericht10.11.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 123/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-10

Aktenzeichen: 4 U 123/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1110.4U123.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung der Anschlussberufung wird auf die Berufung der Klägerin das am 13. Mai 2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer

  • Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeän-dert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.380,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

  1. Juli 2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wie oft die Ein-gangsseite mit dem entsprechenden Warnhinweis unter "Internetadresse" das über diesen Warnhinweis abrufbare Schreiben der Beklagten vom 08.02.2008 unter "Internetadresse", so wie in Anlagenkonvolut K 1 enthalten, im Zeitraum vom 08.02.2008 bis zur Entfernung des Hinweises und des Schreibens von der Webseite abgerufen wurde.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Verbreitung des Warnhinweises und des Schreibens vom 08.02.2008 im Sinne des Antrags Ziffer 2 entstandenen bzw. noch entstehenden Schaden auszugleichen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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