3 Ss OWi 805/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-10, 3 Ss OWi 805/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-10, 3 Ss OWi 805/09
3 Ss OWi 805/09Obergericht10.11.2009
Regest
Ist im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt, dass eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, so bewist dies auch ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Einer weiteren schriftlichen Rechtsmittelbelehrung bei Urteilszustellung bedarf es dann niicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 805/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-10
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 805/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1110.3SS.OWI805.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO §§ 44, 34a, 346, 347, 349
Leitsätze
Ist im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt, dass eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, so bewist dies auch ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Einer weiteren schriftlichen Rechtsmittelbelehrung bei Urteilszustellung bedarf es dann niicht.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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