Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-10, 3 Ss OWi 805/09

3 Ss OWi 805/09Obergericht10.11.2009

Regest

Ist im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt, dass eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, so bewist dies auch ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Einer weiteren schriftlichen Rechtsmittelbelehrung bei Urteilszustellung bedarf es dann niicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 805/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-10

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 805/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1110.3SS.OWI805.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO §§ 44, 34a, 346, 347, 349

Leitsätze

Ist im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt, dass eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, so bewist dies auch ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Einer weiteren schriftlichen Rechtsmittelbelehrung bei Urteilszustellung bedarf es dann niicht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

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