19 W 40/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-03, 19 W 40/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-03, 19 W 40/09
19 W 40/09Obergericht03.11.2009
Regest
Das selbständige Beweisverfahren ist auch dann nach Ablauf einer gerichtlich gesetzten Frist oder einer angemessenen Frist zur Beantragung der Ergänzung des Gutachtens beendet, wenn das Gericht in seinem Beweisbeschlusss versehentlich eine Beweisfrage übergangen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 19 W 40/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-03
Aktenzeichen: 19 W 40/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1103.19W40.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 411, 485 ff ZPO
Leitsätze
Das selbständige Beweisverfahren ist auch dann nach Ablauf einer gerichtlich gesetzten Frist oder einer angemessenen Frist zur Beantragung der Ergänzung des Gutachtens beendet, wenn das Gericht in seinem Beweisbeschlusss versehentlich eine Beweisfrage übergangen hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach einem Gegenstandswert bis zu 16.000,-- Euro.
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