Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-03, 19 W 40/09

19 W 40/09Obergericht03.11.2009

Regest

Das selbständige Beweisverfahren ist auch dann nach Ablauf einer gerichtlich gesetzten Frist oder einer angemessenen Frist zur Beantragung der Ergänzung des Gutachtens beendet, wenn das Gericht in seinem Beweisbeschlusss versehentlich eine Beweisfrage übergangen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 19 W 40/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-03

Aktenzeichen: 19 W 40/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1103.19W40.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 411, 485 ff ZPO

Leitsätze

Das selbständige Beweisverfahren ist auch dann nach Ablauf einer gerichtlich gesetzten Frist oder einer angemessenen Frist zur Beantragung der Ergänzung des Gutachtens beendet, wenn das Gericht in seinem Beweisbeschlusss versehentlich eine Beweisfrage übergangen hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach einem Gegenstandswert bis zu 16.000,-- Euro.

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