II-10 WF 53/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-10-28, II-10 WF 53/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-10-28, II-10 WF 53/09
II-10 WF 53/09Obergericht28.10.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-10 WF 53/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-10-28
Aktenzeichen: II-10 WF 53/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1028.II10WF53.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen
Tenor
Das Verfahren wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 18.02.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 29.01.2009
– 57 F 241/08 – abgeändert.
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin N aus C für folgenden Klageantrag ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, dem Antragsteller zu Händen seines Vaters als gesetzlichen Vertreter
a) rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit Juli bis Dezember 2008 in Höhe von insgesamt 432,- € (2 x 76,- € und 4 x 70,- €) sowie
b) laufenden Kindesunterhalt für die Zeit Januar 2009 bis Juni 2009 in Höhe von monatlich 76,- € und ab Juli 2009 in Höhe von 84,- €
zu zahlen.
Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte reduziert; die außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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