Oberlandesgericht Hamm, 2009-10-20, 3 Ws 386/09

3 Ws 386/09Obergericht20.10.2009

Regest

1. Wird die Bewährungszeit erst nach Ablauf der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert, so schließt sich der Verlängerungszeitraum unmittelbar an das Ende der zunächst bestimmten Bewährungszeit an. 2. Auch Straftaten, die zwischen dem Ende der zunächst bestimmten Bewährungszeit und dem Verlängerungsbeschluss begangen werden, können dann zum Widerruf gem. § 56f Abs. 1 StGB führen, wenn der Verurteilte damit rechnen musste, dass die Bewährungszeit verlängert wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 386/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-20

Aktenzeichen: 3 Ws 386/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1020.3WS386.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 56f; GG Art. 20 Abs. 3

Leitsätze

  1. Wird die Bewährungszeit erst nach Ablauf der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert, so schließt sich der Verlängerungszeitraum unmittelbar an das Ende der zunächst bestimmten Bewährungszeit an.

  2. Auch Straftaten, die zwischen dem Ende der zunächst bestimmten Bewährungszeit und dem Verlängerungsbeschluss begangen werden, können dann zum Widerruf gem. § 56f Abs. 1 StGB führen, wenn der Verurteilte damit rechnen musste, dass die Bewährungszeit verlängert wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbe-gründet verworfen.

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