Oberlandesgericht Hamm, 2009-10-14, 8 U 12/09

8 U 12/09Obergericht14.10.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 12/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-14

Aktenzeichen: 8 U 12/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1014.8U12.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 5. Dezember 2008 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Münster werden zurückge-wiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 32 % und die Beklagten zu 68 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll¬streckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreiben¬den Betrages leistet.

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