3 Ss 422/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-10-13, 3 Ss 422/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-10-13, 3 Ss 422/09
3 Ss 422/09Obergericht13.10.2009
Regest
Zum Erfordernis der Zustimmung des Rechtsmittelgegners bei Berufungsbeschränkung in der Hauptverhandlung gem. § 303 StPO und zur Annahme einer konkludenten Zustimmung. Zum Prüfungsumfang des Revisionsgericht bei fälschlicher Annahme der Teilrechtskraft durch das Berufungsgericht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 422/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-10-13
Aktenzeichen: 3 Ss 422/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1013.3SS422.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 302, 303, 327, 328, 352
Leitsätze
Zum Erfordernis der Zustimmung des Rechtsmittelgegners bei Berufungsbeschränkung in der Hauptverhandlung gem. § 303 StPO und zur Annahme einer konkludenten Zustimmung. Zum Prüfungsumfang des Revisionsgericht bei fälschlicher Annahme der Teilrechtskraft durch das Berufungsgericht.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.
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