Oberlandesgericht Hamm, 2009-10-13, 3 Ss 422/09

3 Ss 422/09Obergericht13.10.2009

Regest

Zum Erfordernis der Zustimmung des Rechtsmittelgegners bei Berufungsbeschränkung in der Hauptverhandlung gem. § 303 StPO und zur Annahme einer konkludenten Zustimmung. Zum Prüfungsumfang des Revisionsgericht bei fälschlicher Annahme der Teilrechtskraft durch das Berufungsgericht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 422/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-13

Aktenzeichen: 3 Ss 422/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1013.3SS422.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 302, 303, 327, 328, 352

Leitsätze

Zum Erfordernis der Zustimmung des Rechtsmittelgegners bei Berufungsbeschränkung in der Hauptverhandlung gem. § 303 StPO und zur Annahme einer konkludenten Zustimmung. Zum Prüfungsumfang des Revisionsgericht bei fälschlicher Annahme der Teilrechtskraft durch das Berufungsgericht.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

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