3 SsOWi 527/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-09-24, 3 SsOWi 527/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-09-24, 3 SsOWi 527/09
3 SsOWi 527/09Obergericht24.09.2009
Regest
Bei einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs muss der Betroffene substantiiert darlegen, was er im Falle seiner Anhörung geltends gemacht hätte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 SsOWi 527/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-24
Aktenzeichen: 3 SsOWi 527/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0924.3SSOWI527.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: OWiG § 80, § 74
Leitsätze
Bei einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs muss der Betroffene substantiiert darlegen, was er im Falle seiner Anhörung geltends gemacht hätte.
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf seine Kosten verworfen.
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