Oberlandesgericht Hamm, 2009-09-22, 3 Ss 354/09

3 Ss 354/09Obergericht22.09.2009

Regest

1. Das Tatgericht, das ein Sachverständigengutachten einholt und ihm Beweisbedeutsamkeit beimisst, muss in jedem Fall - gleichgültig ob es ihm folgt oder nicht - die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen. 2. Ein Ausnahmefall, in dem die bloße Wiedergabe des Beweisergebnisses ausreichend sein kann, weil das Sachverständigengutachten auf der Anwendung weitgehend standardisierter Methoden beruht, liegt bei einem Gutachten zur Unfallrekonstruktion (hier: gefahrene Geschwindigkeit; Vermeidbarkeit der Tat bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) i.d.R. nicht vor.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 354/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-22

Aktenzeichen: 3 Ss 354/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0922.3SS354.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 267; 261; 337

Leitsätze

  1. Das Tatgericht, das ein Sachverständigengutachten einholt und ihm Beweisbedeutsamkeit beimisst, muss in jedem Fall - gleichgültig ob es ihm folgt oder nicht - die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.

  2. Ein Ausnahmefall, in dem die bloße Wiedergabe des Beweisergebnisses ausreichend sein kann, weil das Sachverständigengutachten auf der Anwendung weitgehend standardisierter Methoden beruht, liegt bei einem Gutachten zur Unfallrekonstruktion (hier: gefahrene Geschwindigkeit; Vermeidbarkeit der Tat bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) i.d.R. nicht vor.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

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