Oberlandesgericht Hamm, 2009-09-22, 10 W 17/09

10 W 17/09Obergericht22.09.2009

Regest

Ein Altenteiler ist nur im Ausnnahmefall, insbesondere bei einer erheblichen Veränderung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse der Beteiligten, zur Freigabe eines Grundstücks verpflichtet,wenn der Hofeigentümer für den Hof dringend Geldmittel benötigt und sie sich durch die Abveräußerung eines - im Verhältnis zur übrigen Hoffläche - kleinen Grundstücks verschaffen kann und das Altenteilksrecht trotz Freigabe des verkauften Grundstücks noch gesichert bleibt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 17/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-22

Aktenzeichen: 10 W 17/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0922.10W17.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen -

Normen: §§ 157, 242 BGB

Leitsätze

Ein Altenteiler ist nur im Ausnnahmefall, insbesondere bei einer erheblichen Veränderung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse der Beteiligten, zur Freigabe eines Grundstücks verpflichtet,wenn der Hofeigentümer für den Hof dringend Geldmittel benötigt und sie sich durch die Abveräußerung eines - im Verhältnis zur übrigen Hoffläche - kleinen Grundstücks verschaffen kann und das Altenteilksrecht trotz Freigabe des verkauften Grundstücks noch gesichert bleibt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 17. Dezember 2008 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Münster wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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