2 Ss OWi 641/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-09-17, 2 Ss OWi 641/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-09-17, 2 Ss OWi 641/09
2 Ss OWi 641/09Obergericht17.09.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss OWi 641/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-17
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 641/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0917.2SS.OWI641.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zu eigen und macht diese zum Gegenstand seiner Entscheidung. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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