Oberlandesgericht Hamm, 2009-09-08, 2 WF 84/09

2 WF 84/09Obergericht08.09.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 84/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-08

Aktenzeichen: 2 WF 84/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0908.2WF84.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1379 BGB, 887, 888 ZPO

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 3.3.2009 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen in Ziffer 3 seines Tenors und in Ziffer 4 hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens aufgehoben. Die Ermächtigung der Antragstellerin zur Vornahme der Wertermittlung der im Tenor des Teilurteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 10.4.2008 bezeichneten Eigentumswohnungen mittels eines von ihr zu bestellenden Sachverständigen auf Kosten des Antragsgegners entfällt.

  2. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

  3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

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