Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-27, 1 Vollz (Ws) 323/09

1 Vollz (Ws) 323/09Obergericht27.08.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 323/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-08-27

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 323/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0827.1VOLLZ.WS323.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.

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