1 Vollz (Ws) 323/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-27, 1 Vollz (Ws) 323/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-27, 1 Vollz (Ws) 323/09
1 Vollz (Ws) 323/09Obergericht27.08.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 323/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-08-27
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 323/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0827.1VOLLZ.WS323.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
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