Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-11, 4 U 109/09

4 U 109/09Obergericht11.08.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 109/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-08-11

Aktenzeichen: 4 U 109/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0811.4U109.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 30. April 2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Kurzbezeichnung „C1“ im Kopf von Briefbögen und im Internet zu führen, wie geschehen bei dem Briefbogen Bl. 85 und in dem Internetauftritt Bl. 46 und 47 d. A.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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