3 Ss 233/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-11, 3 Ss 233/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-11, 3 Ss 233/09
3 Ss 233/09Obergericht11.08.2009
Regest
Der Umstand, dass der Täter hartnäckig auf seiner falschen Aussage bestand, kann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn das Urteil konkrete, einzelfallbezogene Feststellungen zu der erschwerend gewerteten Hartnäckigkeit enthält und dem Angeklagten nicht etwa nur angelastet wird, dass er seine Aussage nicht widerrufen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 233/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-08-11
Aktenzeichen: 3 Ss 233/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0811.3SS233.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB §§ 36, 153, StPO § 267
Leitsätze
Der Umstand, dass der Täter hartnäckig auf seiner falschen Aussage bestand, kann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn das Urteil konkrete, einzelfallbezogene Feststellungen zu der erschwerend gewerteten Hartnäckigkeit enthält und dem Angeklagten nicht etwa nur angelastet wird, dass er seine Aussage nicht widerrufen hat.
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
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