Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-06, 3 Ss OWi 599/09

3 Ss OWi 599/09Obergericht06.08.2009

Regest

Zur Abgrenzung von Beweistatsache und Beweisziel bei einem Antrag auf sachverständige Begutachtung der Identität zwischen einer auf einem Radarfoto abgebildeten Person und Betroffenem.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 599/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-08-06

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 599/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0806.3SS.OWI599.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 244, StPO § 261

Leitsätze

Zur Abgrenzung von Beweistatsache und Beweisziel bei einem Antrag auf sachverständige Begutachtung der Identität zwischen einer auf einem Radarfoto abgebildeten Person und Betroffenem.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

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