3 Ws 266/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-03, 3 Ws 266/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-03, 3 Ws 266/09
3 Ws 266/09Obergericht03.08.2009
Regest
Der im Tenor (zusätzlich) enthaltene Satz "Nach der derzeitigen Strafzeitberechnung werden zwei Drittel der o.g. Strafen am *** verbüßt sein" enthält regelmäßig keine datumsmäßige Bestimmung des Entlassungszeitpunkts, wenn die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafen angeordnet wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 266/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-08-03
Aktenzeichen: 3 Ws 266/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0803.3WS266.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 454b; StGB § 57
Leitsätze
Der im Tenor (zusätzlich) enthaltene Satz "Nach der derzeitigen Strafzeitberechnung werden zwei Drittel der o.g. Strafen am *** verbüßt sein" enthält regelmäßig keine datumsmäßige Bestimmung des Entlassungszeitpunkts, wenn die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafen angeordnet wird.
Tenor
Eine Entscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.
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