Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-03, 3 Ws 266/09

3 Ws 266/09Obergericht03.08.2009

Regest

Der im Tenor (zusätzlich) enthaltene Satz "Nach der derzeitigen Strafzeitberechnung werden zwei Drittel der o.g. Strafen am *** verbüßt sein" enthält regelmäßig keine datumsmäßige Bestimmung des Entlassungszeitpunkts, wenn die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafen angeordnet wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 266/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-08-03

Aktenzeichen: 3 Ws 266/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0803.3WS266.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 454b; StGB § 57

Leitsätze

Der im Tenor (zusätzlich) enthaltene Satz "Nach der derzeitigen Strafzeitberechnung werden zwei Drittel der o.g. Strafen am *** verbüßt sein" enthält regelmäßig keine datumsmäßige Bestimmung des Entlassungszeitpunkts, wenn die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafen angeordnet wird.

Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.

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