3 Ss OWi 484/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-03, 3 Ss OWi 484/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-03, 3 Ss OWi 484/09
3 Ss OWi 484/09Obergericht03.08.2009
Regest
Ein persönliches Erscheinen des Betroffenen kann auch dann erforderlich sein, wenn es darum geht, ob ein Regelfahrverbot wegen Existenzbedrohung ggf. gegen Erhöhung der Geldbuße entfallen soll.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 484/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-08-03
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 484/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0803.3SS.OWI484.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 73; StVG § 25
Leitsätze
Ein persönliches Erscheinen des Betroffenen kann auch dann erforderlich sein, wenn es darum geht, ob ein Regelfahrverbot wegen Existenzbedrohung ggf. gegen Erhöhung der Geldbuße entfallen soll.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
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