Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-03, 3 Ss OWi 484/09

3 Ss OWi 484/09Obergericht03.08.2009

Regest

Ein persönliches Erscheinen des Betroffenen kann auch dann erforderlich sein, wenn es darum geht, ob ein Regelfahrverbot wegen Existenzbedrohung ggf. gegen Erhöhung der Geldbuße entfallen soll.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 484/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-08-03

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 484/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0803.3SS.OWI484.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG § 73; StVG § 25

Leitsätze

Ein persönliches Erscheinen des Betroffenen kann auch dann erforderlich sein, wenn es darum geht, ob ein Regelfahrverbot wegen Existenzbedrohung ggf. gegen Erhöhung der Geldbuße entfallen soll.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

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