4 U 38/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-07-16, 4 U 38/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 38/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-07-16
Aktenzeichen: 4 U 38/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0716.4U38.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin zu 1) gegen das am 22. Januar 2009 ver-kündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegnerin zu 1) unter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittelandrohung nach dem Verbotstenor un-tersagt wird, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf ihren auf den Vertrieb von Möbeln gerichteten Geschäftsbetrieb wie folgt zu werben: „Bekanntmachung Liquidationsverkauf. Donnerstag, 23.10.08., Freitag, 24.10.08, Samstag 25.10.08, Leder- und Polstermöbel“ unter Anga-be Warenangeboten mit Preisgegenüberstellungen wie geschehen mit der Postwurfsendung vom 22.10.2008 (Bl. 4 d.A).
Die Antragsgegnerin zu 1) trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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