3 Ws 231/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-07-15, 3 Ws 231/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-07-15, 3 Ws 231/09
3 Ws 231/09Obergericht15.07.2009
Regest
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung wegen eines Ladungsmangels analog §§ 44, 45, 329 Abs. 3 StPO kann nur auf (rechtzeitigen) Antrag, nicht aber von Amts wegen, gewährt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 231/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-07-15
Aktenzeichen: 3 Ws 231/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0715.3WS231.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 44, 45, 329 Abs.3
Leitsätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung wegen eines Ladungsmangels analog §§ 44, 45, 329 Abs. 3 StPO kann nur auf (rechtzeitigen) Antrag, nicht aber von Amts wegen, gewährt werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
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