Oberlandesgericht Hamm, 2009-07-15, 3 Ws 231/09

3 Ws 231/09Obergericht15.07.2009

Regest

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung wegen eines Ladungsmangels analog §§ 44, 45, 329 Abs. 3 StPO kann nur auf (rechtzeitigen) Antrag, nicht aber von Amts wegen, gewährt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 231/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-07-15

Aktenzeichen: 3 Ws 231/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0715.3WS231.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 44, 45, 329 Abs.3

Leitsätze

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung wegen eines Ladungsmangels analog §§ 44, 45, 329 Abs. 3 StPO kann nur auf (rechtzeitigen) Antrag, nicht aber von Amts wegen, gewährt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

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