Oberlandesgericht Hamm, 2009-07-02, 4 U 43/09

4 U 43/09Obergericht02.07.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 43/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-07-02

Aktenzeichen: 4 U 43/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0702.4U43.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. November 2008 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Verbotstenor nach den Worten „eine Telefonnummer anzugeben“ heißt: „wie in der Anlage K 9 zum Schriftsatz der Klägerin vom 10. Oktober 2008 geschehen“.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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