Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-30, 3 SsOWi 416/09

3 SsOWi 416/09Obergericht30.06.2009

Regest

1. Die Bußgeldbehörde kann nach § 16b StPO die Kopie eines ausländischen Passes von der Ausländerbehörde anfordern, wenn dies zur Identifizierung des Betroffenen erforderlich ist. Die Ausländerbehörde kann die Übermittlung auf der Grundlage der §§ 13, 14 DSG vornehmen. 2. Die Protokollierung, ein Schriftstück sei "zum Gegenstand der Hauptverhandlung" gemacht worden, beweist regelmäßig nicht dessen Verlesung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 SsOWi 416/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-30

Aktenzeichen: 3 SsOWi 416/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0630.3SSOWI416.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 163b, 273, 274; DSG NW §§ 13, 14; PersonalausweisG § 2b, PassG § 22

Leitsätze

Die Bußgeldbehörde kann nach § 16b StPO die Kopie eines ausländischen Passes von der Ausländerbehörde anfordern, wenn dies zur Identifizierung des Betroffenen erforderlich ist. Die Ausländerbehörde kann die Übermittlung auf der Grundlage der §§ 13, 14 DSG vornehmen.

Die Protokollierung, ein Schriftstück sei "zum Gegenstand der Hauptverhandlung" gemacht worden, beweist regelmäßig nicht dessen Verlesung.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen.

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