Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-18, 27 U 55/09

27 U 55/09Obergericht18.06.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 55/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-18

Aktenzeichen: 27 U 55/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0618.27U55.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Februar 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Bochum (Ge-schäfts-Nr. 4 a HL 98/06) hinterlegten Betrages in Höhe von 17.529,36 € nebst Zinsen an die Klägerin zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des je-weils zu voll-streckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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