Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-16, 9 U 200/08

9 U 200/08Obergericht16.06.2009

Regest

Der Geschäftsherr eines Verrichtungsgehilfen, der einen anlässlich eines Volksfestes eingerichteten Werbestand eines Automobilclubs mit einem Überschlagsimulator bertreut, haftet dem Opfer einer Straftat, die der Verrichtungsgehilfe an einem von dem Stand angelockten Kind im Anschluss an das Volksfest begeht, weder aus § 823 noch aus § 831 BGB auf Schadensersatz, wenn es - wie hier - an einem inneren Zusammenhang zwischen der übertragenen Verrichtung und der Straftat fehlt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 200/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-16

Aktenzeichen: 9 U 200/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0616.9U200.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 823 Abs. 1, 831 BGB

Leitsätze

Der Geschäftsherr eines Verrichtungsgehilfen, der einen anlässlich eines Volksfestes eingerichteten Werbestand eines Automobilclubs mit einem Überschlagsimulator bertreut, haftet dem Opfer einer Straftat, die der Verrichtungsgehilfe an einem von dem Stand angelockten Kind im Anschluss an das Volksfest begeht, weder aus § 823 noch aus § 831 BGB auf Schadensersatz, wenn es - wie hier - an einem inneren Zusammenhang zwischen der übertragenen Verrichtung und der Straftat fehlt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Juli 2008 ver¬kündete Urteil der 2. Zivilkammer des Land¬gerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

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