5 Ss OWi 297/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-09, 5 Ss OWi 297/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-09, 5 Ss OWi 297/09
5 Ss OWi 297/09Obergericht09.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ss OWi 297/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-09
Aktenzeichen: 5 Ss OWi 297/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0609.5SS.OWI297.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der des Rechtsbeschwerdeverfah-rens hat die Staatskasse zu tragen, die der Betroffenen auch die ihr entstan-denen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat.
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