4 U 222/08•Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-09, 4 U 222/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 222/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-09
Aktenzeichen: 4 U 222/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0609.4U222.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 23. Oktober 2008 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem nachfolgend abgelichteten Zeichen den Hinweis „Die große internationale Marke“ zu benutzen, wie nachfolgend wiedergegeben:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 620,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2008 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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