8 U 190/07•Oberlandesgericht Hamm, 2009-05-20, 8 U 190/07
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 190/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-20
Aktenzeichen: 8 U 190/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0520.8U190.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird das am 05.07.2008 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise – unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels betreffend die Klageanträge zu 1. und 3.3. – abgeändert:
a.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 9.350,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2007 zu zahlen.
b.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 2.372,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2007 zu zahlen.
c.
Der Beklagten wird verurteilt, die Abtretung seiner Gebührenansprüche gegen die Staatskasse aus der Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren C gegen U, Amtsgericht Essen, Aktenzeichen 31 M 212/06, an den Kläger zu 1) zu erklären, soweit diese Gebührenansprüche vor dem 30.09.2006 entstanden sind.
d.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 7.408,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2008 zu zahlen.
Hinsichtlich der Klageanträge zu 5. und 6. wird das angefochtene Urteil auf die Berufung des Klägers zu 1) aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Berufungen der Kläger zu 2) und 3) werden zurückgewiesen.
Die den Klägern zu 2) und 3) entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen diese selbst.
Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.175,76 € festgesetzt.
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