Oberlandesgericht Hamm, 2009-05-08, 12 U 12/09

12 U 12/09Obergericht08.05.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 12 U 12/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-08

Aktenzeichen: 12 U 12/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0508.12U12.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 23.9.2008 - 1 O 486/07 – teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 6.925,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.843,00 € seit dem 30.11.2004, auf weitere 690,20 € seit dem 27.12.2004 und auf weitere 1.392,00 € seit dem 14.4.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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