Oberlandesgericht Hamm, 2009-05-07, 4 Ws 56/09

4 Ws 56/09Obergericht07.05.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 56/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-05-07

Aktenzeichen: 4 Ws 56/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0507.4WS56.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß wird unter Verwerfung der un-selbständigen Anschlußbeschwerde dahingehend abgeändert, daß über die bisher festgesetzten 5.381,17 Euro weitere 399,96 Euro (in Worten: dreihun-dertneunundneunzig 96/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. Oktober 2008 fest-gesetzt werden.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um drei Viertel ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren hat die Staatskasse dem Angeklagten drei Viertel zu erstatten.

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