3 Ws 68/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-05-05, 3 Ws 68/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-05-05, 3 Ws 68/09
3 Ws 68/09Obergericht05.05.2009
Regest
Zur Zuständigkeit des Einzelrichters in Kostenfestsetzungssachen und zu den Folgen eines Verstoßes gegen das Einzelrichterprinzip durch Entscheidung des Gesamtspruchkörpers. Sofern der Terminsvertreter jedenfalls an einem vollwertigen Hauptverhandlungstermin teilnimmt und eine umfassende Tätigkeit als Verteidiger entfaltet, die nach ihrer Bedeutung und dem tatsächlich geleisteten Aufwand einer Terminswahrnehmung durch den ordentlichen Pflichtverteidiger gleichsteht, so hat er Anspruch auf sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teil 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 68/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-05-05
Aktenzeichen: 3 Ws 68/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0505.3WS68.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 RVG; §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 RVG, Anl. 1 Teil 4 Abschn. 1 RVG
Leitsätze
Zur Zuständigkeit des Einzelrichters in Kostenfestsetzungssachen und zu den Folgen eines Verstoßes gegen das Einzelrichterprinzip durch Entscheidung des Gesamtspruchkörpers.
Sofern der Terminsvertreter jedenfalls an einem vollwertigen Hauptverhandlungstermin teilnimmt und eine umfassende Tätigkeit als Verteidiger entfaltet, die nach ihrer Bedeutung und dem tatsächlich geleisteten Aufwand einer Terminswahrnehmung durch den ordentlichen Pflichtverteidiger gleichsteht, so hat er Anspruch auf sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teil 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 2009 wird aufgehoben.
Die Pflichtverteidigervergütung wird auf weitere 216,58 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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