12 UF 59/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-04-29, 12 UF 59/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-04-29, 12 UF 59/09
12 UF 59/09Obergericht29.04.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 12 UF 59/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-04-29
Aktenzeichen: 12 UF 59/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0429.12UF59.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat für Familiensachen
Tenor
Das Prozesskostenhilfegesuch der Streithelferin des Beklagten zu 1.) für ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Herne-Wanne vom 9. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
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