Oberlandesgericht Hamm, 2009-04-29, 11 U 139/08

11 U 139/08Obergericht29.04.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 139/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-29

Aktenzeichen: 11 U 139/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0429.11U139.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 22.07.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht aus Gründen der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

  2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

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