19 U 168/08•Oberlandesgericht Hamm, 2009-04-28, 19 U 168/08
Oberlandesgericht Hamm, 2009-04-28, 19 U 168/08
19 U 168/08Obergericht28.04.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 19 U 168/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-28
Aktenzeichen: 19 U 168/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0428.19U168.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.10.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.965,79 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2007 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen hinsichtlich der ersten Instanz die Beklagte zu 96 % und der Kläger zu 4% und hinsichtlich der zweiten Instanz die Beklagte ganz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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