Oberlandesgericht Hamm, 2009-04-24, 1 Ss OWi 212/09

1 Ss OWi 212/09Obergericht24.04.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ss OWi 212/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-24

Aktenzeichen: 1 Ss OWi 212/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0424.1SS.OWI212.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.