1 Ss OWi 212/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-04-24, 1 Ss OWi 212/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-04-24, 1 Ss OWi 212/09
1 Ss OWi 212/09Obergericht24.04.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ss OWi 212/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-04-24
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 212/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0424.1SS.OWI212.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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