3 Ss 84/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-04-21, 3 Ss 84/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-04-21, 3 Ss 84/09
3 Ss 84/09Obergericht21.04.2009
Regest
1. Im Rahmen der Prüfung der Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl wegen Nichterscheinen des Angeklagten ist das Gericht nur zu solchen Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet, die kurzfristig möglich sind und nicht etwa zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen. 2. In der Vorlage eines Attestes kann jedenfalls dann keine (konkludente) Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht gesehen werden, wenn im Urteil ausdrücklich festgestellt ist, dass die für die Annahme einer Entschuldigung zu dürftigen Angaben im Attest gerade auf dem Fehlen einer (weitergehenden) Entbindung liegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 84/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-21
Aktenzeichen: 3 Ss 84/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0421.3SS84.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 329, 344 Abs. 2 S. 2, 411
Leitsätze
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Im Rahmen der Prüfung der Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl wegen Nichterscheinen des Angeklagten ist das Gericht nur zu solchen Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet, die kurzfristig möglich sind und nicht etwa zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen.
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In der Vorlage eines Attestes kann jedenfalls dann keine (konkludente) Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht gesehen werden, wenn im Urteil ausdrücklich festgestellt ist, dass die für die Annahme einer Entschuldigung zu dürftigen Angaben im Attest gerade auf dem Fehlen einer (weitergehenden) Entbindung liegen.
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
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