3 Ss 105/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-04-14, 3 Ss 105/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-04-14, 3 Ss 105/09
3 Ss 105/09Obergericht14.04.2009
Regest
Hat eine Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit gem. § 21 StVG durch das Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch deren sachliche Richtigkeit.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 105/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-04-14
Aktenzeichen: 3 Ss 105/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0414.3SS105.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: §§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 4 Abs. 3 und Abs. 7, 21 StVG; § 28 FeV; § 4 IntKfzVO
Leitsätze
Hat eine Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit gem. § 21 StVG durch das Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch deren sachliche Richtigkeit.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.
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